Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Gültig ab 01.07.2018

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Liebe Gäste, bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie werden Inhalt des zwischen Ihnen und der Meso and more GmbH zustande kommenden Reisevertrags und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften: §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Für Beförderungsleistungen anderer Unternehmen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Unternehmens.

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
    1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder Brief etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
    2. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    3. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und Brief 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
    4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
    5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
    6. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
    7. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 5 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
  2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
    1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
    2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
  3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
    1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
    2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
    3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
  4. Zahlungen
    1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
    2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 15 % des Reisepreises zzgl. evtl. Eintrittskarten zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Bei Tagesfahrten ist sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung der volle Reisepreis zu leisten.
    3. Der Restbetrag ist ohne Aufforderung bis zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
    4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
    5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
  5. Leistungen und Pflichten
    1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
    2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
    3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (s. Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – s. Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
    4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
    5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
    6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
  6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
    1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
    2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
    3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
  7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
    1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
    2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
    3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
  8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
    1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
    2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
    3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche Reiseanmelder dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
    4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
  9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
    1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
    2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen.
    3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen

      Busreisen
      bis 60 Tage vor Reisebeginn 5 %
      ab 59. Tag vor Reisebeginn 10 %
      ab 29. Tag vor Reisebeginn 15 %
      ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %
      ab 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
      ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
      bei Nichtantritt 90 %Flugreisen sowie See- und Flusskreuzfahrten
      bis 35 Tage vor Reisebeginn 25 %
      bis 25 Tage vor Reisebeginn 50 %
      bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 %
      bis 7 Tage vor Reisebeginn 80 %
      ab 6. Tag vor Reisebeginn 90 %
      bei Nichtantritt 95 % des vollen Reisepreises.
      Preise für Eintrittskarten zu 100%. Tagesfahrten bis drei Tage vor Reisebeginn € 10,- danach der volle Reisepreis.Sonstige Reisen – Entschädigung wie bei Busreisen
      Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog/Homepage.
    4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
    5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
    6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
  10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
    1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
    2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 20 € pro Reisenden verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Sollte der Umbuchungswunsch nach dem 31.Tag vor Reisebeginn erfolgen, ist, sofern Durchführung möglich, dies nur noch nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 9. und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
  11. Reiseabbruch
    Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
  12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
    1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
    2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
  13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
    1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. Unsere Mindestteilnehmerzahl liegt generell bei 15 Personen.
    2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
    3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 14 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
    4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
    5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
  14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
    1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
    2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
  15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
    1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
    2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung oder dem Fahrer anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
    3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe: Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
      Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
      Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
    4. Minderung
      Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
    5. Kündigung
      Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
    6. Schadensersatz
      Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
    7. Anrechnung von Entschädigungen
      Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
  16. Haftungsbeschränkung
    1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
    3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
  17. Verjährung – Geltendmachung
    1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
    2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
  18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
    1. Meso and more GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
    2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

AGB für Mietomnibus / Charter

1. Abschluss des Vertrages

1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Beförderers (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.

1.2. An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag durch den Beförderer bestätigt. Kurzfristige Bestellungen werden vom Beförderer unverzüglich bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich unterschrieben an den Beförderer zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Besteller es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadenser-satzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Zahlung der Vergütung + Vorauskasse

2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2. Bei Aufträgen von Neukunden und Auslandskunden, sowie bei Aufträgen die eine bestimmte Vergütungs-höhe überschreiten, behält sich der Beförderer vor, vom Besteller eine Vorauszahlung bis maximal 100 % des vereinbarten Beförderungsentgeltes zu verlangen. Die Vorauszahlung muss bis spätestens 8 Tage vor dem Leistungsdatum auf dem Konto des Beförderers eingegangen sein. Für den Fall, dass die Vorauszah-lung nicht vertragsgemäß geleistet wurde, behält sich der Beförderer das Recht vor den gesamten Auftrag zu stornieren.

2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.) sind in der Ver-gütung enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2.4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.

2.5. Der Besteller hat für die Verpfl ichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpfl ichtung durch ge-sonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen

3.1. Durch den Beförderungsvertrag verpfl ichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten Be-förderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende indivi-duelle Vereinbarungen gehen vor.

3.2. Der Beförderer verpfl ichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Vereinbarung wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.

3.3. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Beförderer nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner Mitfahrer ergeben.

3.4. Im übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben des Be-stellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die Durchführung verant-wortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-, Ge-sundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte z.B. durch Grenzkontrollen etc. hat der Beförderer keinen Einfl uss.

3.6. Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere wer-den nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen. Anderes gilt in den Fällen, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich ergibt.

3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentli-che Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages

4.1. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.

4.2. Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den Besteller informieren.

5. Pflichten des Bestellers

5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2. Der Besteller ist verpfl ichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen,insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen. Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.

5.3. Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers oder seines Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund bei Unzumut-barkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.

5.4. Der Besteller bestätigt mit der Erteilung des Auftrages an den Beförderer, dass er über die gesetzlich zuläs-sigen Lenk- und Ruhezeiten informiert worden ist und diese entsprechend akzeptiert. Weiterhin bestätigt der Besteller, dass er die Planung seiner Fahrt an diese Bestimmungen anpassen wird, sodass ein Verstoß gegen die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten ausgeschlossen wird.

6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag – Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung

6.1. Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder –ende vom Vertrag zurück oder nimmt er das bestellte Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Der Beförderer muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:

– Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Fahrtantritt 10 % der Vergütung;

– Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Fahrtantritt 30 % der Vergütung;

– Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis 24 Stunden vor Fahrtantritt 50 % der Vergütung

– Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab 24 Stunden vor Fahrtantritt 100 % der Vergütung

6.2. Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzu-weisen.

7. Mängelansprüche

7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Beförde-rer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendun-gen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförde-rer die Beförderung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und derBesteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondereUmstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Inter-essen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacher-füllung des Beförderers fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die Vergü-tung mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.

7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer er-folglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pfl ichtverletzung unerheb-lich ist.

7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförde-rer, soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Scha-densersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pfl ichtverletzung unerheblich ist.

7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der Ziff. 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pfl ichtverletzung des Beförderers erreicht worden wäre.

7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Ver-tragsschluss (§ 311 a BGB).

8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller

8.1. Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein nicht vorhersehbarer wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben, insbesondere in den Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen, sofern die weitere Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

8.2. Der Beförderer ist in diesen Fällen verpfl ichtet, die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnah-men in Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch des Beförderers entfällt im Falle der Kündigung nach Ziff. 8.1. Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen kann der Beförde-rer stattdessen eine 75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehen-de Mehrkosten der Beförderung tragen die Parteien zur Hälfte.

9. Haftung

9.1. Der Beförderer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.

9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3. Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, so-fern nicht die Beförderung als Hauptpfl icht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise von Beförderern gedeckt worden wäre.

9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

10. Verjährung

10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung der Beförderung.

10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Anzuwendendes Recht Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

12. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die werkvertraglichen Vorschriften.


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